Vorstand - Männergesangverein "Eintracht" Unter-Widdersheim

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Vorstand
In der Mitgliederversamlung am 23.04.2022 gewähltes Vorstandskollegium.
Vorstandskollegium
v.l.n.r. Mario Schorer, Heike Lippmann, Sandra Müller, Christiane Bange, Klaus-Peter Cos, Lisa-Marie Stein, Klaus-Dieter Kammer





Kolleguimssprecherin
Christiane Bange
Telefon:  0 60 34 / 39 50
E-Mail: info[at]mgv-unter-widdersheim.de

Kassenführerin
Lisa-Marie Stein

Schriftführerin
Sandra Müller

Beisitzerin
Heike Lippmann

Beisitzer
Klaus-Peter Cos

Beisitzer
Klaus-Dieter Kammer

Beisitzer
Mario Schorer

Chorleiterin
Christiane Rehahn
E-Mail: chorleitung[at]mgv-unter-widdersheim.de
Mitgliedschaft
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Satzung
Satzung

des MGV "Eintracht" Unter-Widdersheim
 
 §1
Name und Sitz des Vereins
 
Der Verein führt den Namen Männergesangverein "Eintracht" Unter-Widdersheim. Er hat seinen Sitz in Nidda, Stadtteil Unter-Widdersheim.
Der Verein ist 1923 aus dem Radfahrverein II Concordia" Unter-Widdersheim hervorgegangen und ist dessen Rechtsnachfolger.

Der Vorstand wird ermächtigt, die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister zu beantragen.

§2
Zweck des Vereins
 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts II Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege der Kunst, insbesondere des Chorgesangs. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
Durch Proben bereitet sich der Chor für musikalische Veranstaltungen vor, stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
 
§3
Mitglieder
 
Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede natürliche Person sein, förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.
Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen. Voraussetzung für die Aufnahme ist die Anerkennung der Satzung.  
 
§4
Ehrenmitglieder
 
Zu Ehrenmitgliedern werden ernannt:
a) Mitglieder, die 40 Jahre im Verein aktiv singen.
b) auf Vorschlag des Vorstandes Personen, die sich im besonderen Maße um den Verein verdient gemacht haben.
Bisherige Ehrenmitgliedschaften bestehen unverändert fort.
 
geändert   20.01.2012
 
§5
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluss.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrags verpflichtet. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen.
 
§6
Pflichten der Mitglieder und Beitrag
 
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Über Ausnahmeregelungen entscheidet der Vorstand.
 
§7
Organe des Vereins
 
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

§8
Die Mitgliederversammlung
 
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.

Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, durch den Schriftführer protokolliert und sind für alle Mitglieder verbindlich. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
b) Jährliche Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von 2 Jahren
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
f) Jährliche Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
h) Entscheidung über gestellte Anträge
i)  Ernennung von Ehrenmitgliedern
k) Jährliche Entgegennahme des Berichtes des Chorleiters

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.
 
Wahlen erfolgen stets in offener Abstimmung durch Heben der Hand. Kandidieren in einem Wahlgang zwei oder mehrere Kandidaten, so ist geheim mit verdeckten Stimmzetteln zu wählen. Eine Blockwahl des Vorstands oder mehrerer gleichartig zu besetzender Ämter ist nur zulässig, wenn die Mitgliederversammlung dies vor dem Wahlgang einstimmig beschließt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit ist ein erneuter Wahlgang erforderlich.
 
geändert am 20.01.2018
 
§9
Der Vorstand
 
Der Vorstand besteht aus
1. dem geschäftsführenden Kollegium
 a.    der/dem Vorsitzenden (Vorstandssprecher/in)
 b.   der/dem Schriftführer/in
 c.   der/dem Kassenführer/in
d.    maximal vier Beisitzer/innen
 
Vorsitzende/r, Schriftführer/in und Kassenführer/in bilden das geschäftsführende Kollegium und vertreten den Verein gleichberechtigt. Hierzu gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung, die die Geschäftsverteilung und Aufgabenerledigung auch unter Einbeziehung der Beisitzer/innen und weiterer Vereinsmitglieder regelt. Die Jugendarbeit ist bei der Aufgabenverteilung zu berücksichtigen.
 
Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführen Kollegiums während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstands eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte der/des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.
 
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder in Vorstandssitzungen, die von dem lt. Geschäftsordnung zuständigen Kollegiumsmitglied schriftlich oder mündlich, auch per E-Mail einberufen werden.
 
Die/Der Chorleiter/in kann mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
 
Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und von zwei Kollegiumsmitgliedern zu unterzeichnen.
 
neu gefasst am 23.04.2022
 
§10
Vorstandswahlen
 
aufgehoben am 20.01.201
§11
Das Geschäftsjahr
 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§12
Chorleitung und Sängerbetrieb
 
Jedes singende Mitglied ist zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch der Singstunde verpflichtet. Die Singstunden finden in der Regel wöchentlich statt.
Die stimmliche Einordnung der einzelnen Sänger bestimmt der Chorleiter.
Der Chorleiter wählt die einzuübenden Chöre und Lieder im Benehmen mit dem Vorstand aus. Über die Auftritte des Chores entscheiden der Chor und Chorleiter.
Der Chorleiter wird durch den Vorstand gewählt (berufen) und entlassen.
 
§13
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des satzungsgemäßen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Stadt Nidda (Körperschaft des öffentlichen Rechts) zu, die das Vermögen zur Förderung kultureller Zwecke in ihrem Stadtteil Unter-Widdersheim einzusetzen hat.
 
geändert   20.01.2012
 
§14
lnkrafttreten der Satzung
 
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 04.12.98 beschlossen sowie in den Mitgliederversammlungen vom 20.01.2012, 20.01.2018 und 23.04.2022 wie angemerkt geändert worden und mit dem jeweils gleichen Tage in Kraft getreten.

Alle bisherigen Satzungen treten mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
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